1.1 Köramt
Das Hauptzuchtamt erstellt den jährlichen Körplan (Termine, amtierende Körmeister usw.). Im Hauptzuchtamt werden alle Körberichte erfasst, auf die formelle Richtigkeit hin geprüft und die Berichte dokumentiert. Das Hauptzuchtamt stellt die Körscheine aus und veröffentlicht jährlich alle angekörten Hunde. Leiter des Hauptzuchtamtes ist der Hauptzuchtwart, Körungen dürfen nur durch Personal vorgenommen werden, die die Richterprüfung bestanden haben und vom Verein als Richter und Zuchtwart eingesetzt werden.
1.2 Körleiter und Körmeister
Zur Durchführung der Körungen beruft der DASV Zuchtrichter als Körleiter und Körmeister. Die Kompetenz der Berufung zum Körleiter und Körmeister liegt beim DASV-Vorstand. Die Körleiter und Körmeister haben keinen Rechtsanspruch auf jährlichen Einsatz bei den Körungen. Die Kompetenz der Einteilung zu den Körungen liegt beim DASV-Vorstand.
1.3 Körzeit
Die Körsaison erstreckt sich vom 01. März bis 30. November eines Jahres. Die Vorführung eines Hundes zur Körung ist in diesem Zeitraum nur einmal möglich. Die Kosten für die Körung trägt der Besitzer des Hundes. Die Körungen werden auf den Ausstellungen des DASV e.V. durchgeführt. Körungen die aus besonderen Grund nicht auf den Ausstellungen durchgeführt werden können, bedürfen der schriftlichen Genehmigung des/der Hauptzuchtwartes/in. Bei solchen Körungen müssen zwei Körmeister anwesend sein, die Kosten für die Auslagen der Körmeister trägt der Eigentümer des zur Körung anstehenden Hundes. Außerhalb des genannten Zeitraumes sind Körungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes erlaubt. Die zusätzlichen Kosten für die Körung außerhalb des obengenannten Zeitraumes trägt der Besitzer des Hundes.
1.4 Rechtsfragen
1.4.1 Der Eigentümer eines zur Ankörung anstehenden Hundes muss Mitglied im DASV sein.
1.4.2 Hündinnen die vom DASV e.V. gekört werden, müssen im Besitz von Ahnenpässen des DASV e.V sein.
1.4.3 Rüden die vom DASV e.V. gekört werden, sollten im Besitz von Ahnenpässen des DASV e.V. sein.
1.4.4 Ein im Eigentum einer mit Zuchtbuchsperre belegten Person stehender Hund kann weder durch diese selbst noch durch Dritte auf einer Körung vorgeführt werden.
1.4.5 Körungen von Hunden die als Deckrüden im DASV eingesetzt werden sollen und nicht dem DASV angehören, können anerkannt werden, sofern sie von geprüften Körmeistern anderer Vereine nach vergleichbaren Richtlinien durchgeführt worden sind und die Hunde keine öffentlichen Mängel oder Krankheiten aufweisen, diese Hunde müssen dem Rassestandard des DASV e.V. entsprechen. Hunde, die als Deckrüde oder Zuchthündin im DASV e.V. eingesetzt werden (mit Vereinszugehörigkeit), müssen grundsätzlich durch einen Körmeister des DASV e.V. gekört werden.
1.4.6 Das Urteil des amtierenden Körmeisters ist endgültig. Ein Einspruch dagegen ist nicht zulässig.
1.4.7 Bei Ankörungen oder Abkörungen eines Hundes besteht kein Anspruch der Beteiligten bzw. Außenstehender. Jedweder Schadenersatzanspruch der Beteiligten (Eigentümer) bzw. Außenstehender aus einer Ankörungs- oder Abkörungsentscheidung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4.8 Der Eigentümer eines Hundes haftet für den durch seinen Hund angerichteten Schaden.
2. Voraussetzung zur Teilnahme an Körungen
2.1 Für die Hunde
Zur Körung zugelassen werden nur Deutsche Schäferhunde (stockhaarige Variante und langstockhaarige Variante), die im Zuchtbuch des Vereins eingetragen sind. Am Tage der Körung muss der Hund mindestens 18 Monate alt sein.
Weitere Voraussetzungen:
- den „A“-Stempel in der Ahnentafel (A-Normal, A-fast Normal).
- ED-Grad 0 oder ED Grenzfall
Kranke Hunde dürfen nicht vorgeführt werden;
läufige Hündinnen sind dem Körmeister zu melden, dieser regelt die Teilnahme
der Hund muss anhand der Chipnummer identifiziert werden können,
DNA – Probe (liegt dem Verein keine DNA – Probe des Hundes vor, so entnimmt der Körmeister eine Haarprobe, die dem Labor zwecks Feststellung der DNA zugeschickt wird (die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Hundeeigentümers);
der Hund muss auf mindestens zwei Zuchtveranstaltungen des DASV e.V. teilgenommen haben und dort mindestens mit der Zuchtbewertung „sehr gut“ bewertet worden sein.
3. Ablauforganisation
Geräte:
- genügend großer Ring
- Körmaß
- Bandmaß
- Waage
- Schreckschusspistole mit genügend Munition
3.1 Pflichten des Körleiters
-Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
- Information des Körmeisters über den Eingang und Stand der Meldungen
- Erstellung einer katalogähnlichen Teilnehmerliste, geordnet nach Rüden und Hündinnen, Wieder- und Neuankörungen
- Übergabe der geprüften Unterlagen der einzelnen Hunde vor Beginn der Körung an den Körmeister.
- Feststellung der DASV – Mitgliedschaft
4. Anmeldung zur Körung
4.1 Die Meldung zur Körung hat spätestens sieben Tage vor dem Körtermin an den DASV zu erfolgen, später erfolgte Anmeldungen werden nur nach Absprache mit dem Körleiter genehmigt, eine Nachmeldegebühr wird erhoben.
Spätestens am Tag der Körung sind nachstehende Unterlagen vorzulegen:
- Original – Ahnentafel
- Bei Wiederankörung – Körschein
5. Ankörung
5.1 Wesensprobe
- Jeder Hund ist einer Wesensprobe durch den Körmeister zu unterziehen. Die Überprüfung des Wesens kann während der gesamten Körung erfolgen. Der Hund hat sich dem Standard entsprechend wesenssicher, d.h. insbesondere unbefangen, selbstsicher, nervenfest und gutartig zu zeigen.
5.2 Schussprobe
- Aus einem Abstand von mindestens 15 Schritt sind aus einer Schreckschuss – Pistole mindestens zwei Schüsse abzugeben; dabei hat sich der Hund gleichgültig zu verhalten.
5.3 Maße und Gewichte
- Die Maße für Gewicht können durch den Körmeister oder durch einen beauftragten Helfer genommen werden; die Abnahme des Widerristmaßes erfolgt durch den Körmeister.
5.4 Standmusterung und Gangwerksbeurteilung
- Während dieser Musterung erstellt der Körmeister den Körbericht. Der Hund ist dabei ohne wesentliche Hilfe dem Körmeister vorzustellen.
5.5 Berichte, Bestätigung
- Der Eigentümer des Hundes erhält vom Körmeister eine unterzeichnete Bestätigung. Diese enthält das Ergebnis der Körung.
6 Körung
6.1 Körklasse 1 Vorzügliche Auslese
- Diese Körklasse ist die höchste Zuchtqualifikation, d.h. Herausstellung der Hunde, die für die Zucht empfohlen werden. Aufgenommen werden die Hunde, die bei der Körung mindestens 97 Punkte erreichen.
6.2 Körklasse 1 Vorzüglich
- Aufnahme in dieser Körklasse finden Hunde die mindestens 92 Punkte, aber weniger als 97 Punkte erreichen.
6.3 Körklasse 2 sehr gut
- Aufnahme in dieser Körklasse finden Hunde die mindestens 85 Punkte, aber weniger als 92 Punkte erreichen.
6.4 Körklasse 2 gut
- Aufnahme in dieser Körklasse finden Hunde die mindestens 70 Punkte, aber weniger als 84 Punkte erreichen.
6.5 Körklassenverbesserung
- Dem Eigentümer eines angekörten Hundes steht die Möglichkeit offen, diesen – frühestens im darauf folgenden Jahr – zur Körklassenverbesserung vorzuführen. Das Begehren der Körklassenverbesserung ist nur einmal möglich.
6.6 Die Zurückstellung auf ein Jahr erfolgt, wenn:
a) die körperliche Entwicklung eine Ankörung noch nicht zulässt, eine solche jedoch zu erwarten ist,
b) im Verhalten des Hundes oder bei der Überprüfung der Triebveranlagung, Selbstsicherheit ein körfähiges Ergebnis nicht erreicht wird,
c) die Zurückstellung nach 6.4 ist wegen der gleichen Ursache nur einmal möglich; verfehlt ein Hund das Körziel aus gleicher Ursache zum zweiten mal, ist er zur Ankörung nicht geeignet.
6.7 Nichteignung zur Körung
Nachstehende Mängel schließen eine Körung aus:
a) erhebliche anatomische Mängel
b) Über- bzw. Untergröße von mehr als 1 cm
c) Hodenfehler
d) Zahnmangel
e) Hunde mit erheblichen Pigmentmängeln
6.8 Dauer der Körung
Die Neuankörung und Ankörung nach Unterbrechung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, im zweiten Jahr der Körzeit muss der Hund zur Wiederankörung vorgestellt werden.
6.9 Die Wiederankörung erfolgt auf Lebenszeit
6.10 Eine Körklassenverbesserung verlängert nicht die ursprüngliche Kördauer.
6.11 Hochtragende, angekörte Hündinnen können im Jahr der anstehenden Wiederankörung ohne Vorführung auf ein weiteres Jahr gekört werden (Körverlängerung). Am Tage der Körung ist nachzuweisen: Die Tragezeit von mindestens 42 Tagen durch Vorlage der Deckbescheinigung. Eine Bescheinigung des zuständigen Zuchtwartes über die sichtbare Trächtigkeit. Gleiches gilt für säugende Hündinnen, wenn zwischen Wurftag und Körtermin nicht mehr als 42 Tage liegen. Aus anderen Ursachen ist eine Verlängerung der Körung ausgeschlossen.
6.11 Beendigung der Körung
a) Bei Nichtvorführung eines angekörten Hundes zur Wiederankörung endet die Körung zum Jahresende.
b) Die Körung endet beim Verkauf eines angekörten Hundes an ein Nichtmitglied, sofern dieses nicht innerhalb von längstens drei Monaten die Mitgliedschaft im DASV erwirbt.
c) Die Körung eines Hundes, dessen Eigentümer im Zuge eines Vereinsstrafverfahrens aus dem DASV ausgeschlossen wird, endet mit dem Tage, an dem die Ausschlussverfügung Rechtskraft erlangt.
d) Die Körung endet durch „Abkörung“. Diese erfolgt auf Antrag des Körmeisters oder eines Zuchtrichters an das Hauptzuchtamt. Für die Zeitdauer eines Verfahrens kann das Ruhen der Körung angeordnet werden.
7. Körschein und Körbuch
Für angekörte Hunde wird vom Hauptzuchtamt ein gebührenpflichtiger Körschein (in der Meldegebühr zur Körung enthalten) erstellt. Dieser und die Original-Ahnentafel werden einige Wochen nach der Körung dem Eigentümer des Hundes wieder zugestellt. Die Eigentümer nicht angekörter Hunde erhalten ebenfalls ihre Original-Ahnentafel nach entsprechender Frist zurück. Auf der Ahnentafel ist dann der Grund der Nichtankörung vermerkt. Die angekörten Hunde eines Jahres werden, getrennt nach Geschlecht, im Körbuch des DASV veröffentlicht. Das Körbuch ist mit der umfassenden Aussage über die zur Zucht empfohlenen und zur Zucht geeigneten Hunde, in Bezug auf anatomische Gegebenheiten und Wesensverhalten in Verbindung mit den von den Körmeistern gemachten Aussagen über die Zuchtempfehlung, ein umfassendes und unentbehrliches Nachschlagewerk für den ernsthaften Züchter.
Diese Körordnung tritt mit Wirkung vom 01. März 2010 in Kraft, für Hunde die zu diesem Zeitpunkt schon im Zuchtbuchamt des DASV e.V., als zuchttauglich geführt werden, gilt diese Regelung nicht.
Mit Inkrafttreten dieser Körordnung verlieren alle früheren Bestimmungen ihre Gültigkeit.